Markt Sulzbach a.Main Markt Sulzbach a.Main

Öffentliche Bekanntmachungen

Öffentliche Bekanntmachung zur Grundsteuer 2024

Festsetzung und Entrichtung der Grundsteuer für das Kalenderjahr 2024

Gemäß § 27 Abs. 3 des Grundsteuergesetzes i. V. m. § 122 Abs. 3 und 4 der Abgabenordnung kann die Grundsteuer für diejenigen Steuerpflichtigen, die die gleiche Steuer wie im Vorjahr zu entrichten haben, anstatt durch individuellen Bescheid durch öffentliche Bekanntmachung festgesetzt werden. Für diese Steuerpflichtigen treten mit dem Tage der öffentlichen Bekanntmachung die gleichen Rechtswirkungen ein, wie wenn ihnen an diesem Tage ein schriftlicher Grundsteuerbescheid zugegangen wäre.

Von dieser Möglichkeit macht der Markt Sulzbach a.Main für das Kalenderjahr 2024 gebrauch und setzt hiermit (vorbehaltlich der Erteilung eines schriftlichen Grundsteuermessbescheides oder Grundsteuerbescheides ab dem entsprechenden Veranlagungsjahr in individuellen Fällen) die Grundsteuer für das Jahr 2024 in gleicher Höhe wir im Vorjahr 2023 fest.

Dies bedeutet, dass die Steuerpflichtigen, die keinen Steuerbescheid für das Veranlagungsjahr 2024 erhalten, die gleiche Grundsteuer wie im vorangegangenen Kalenderjahr 2023 zu entrichten haben. Es wird ausdrücklich auf den Inhalt des zuletzt ergangenen schriftlichen Grundsteuerbescheides hingewiesen. Vorbehaltlich anderer Regelungen, wird die Grundsteuer grundsätzlich zu je einem Viertel des Jahresbetrages am 15.02.; 15.05.; 15.08.; 15.11.2024 fällig (§ 28 Abs. 1 Grundsteuergesetz). Für Jahreszahler nach § 28 Abs. 3 Grundsteuergesetz tritt die Fälligkeit am 01.07.2024 ein.

 

Rechtsbehelfsbelehrung

Gegen diesen Bescheid können Sie innerhalb eines Monats nach seiner Bekanntgabe entweder Widerspruch einlegen (siehe 1.) oder unmittelbar Klage erheben (siehe 2.), schriftlich, zur Niederschrift oder elektronisch in einer für den Schriftformersatz zugelassenen Form (siehe Hinweise zur Rechtsbehelfsbelehrung).

1.    Wenn Sie Widerspruch einlegen:

Den Widerspruch müssen Sie beim Markt Sulzbach a.Main in 63834 Sulzbach a.Main, Hauptstr. 36 einlegen.

Sollte über den Widerspruch ohne zureichenden Grund in angemessener Frist sachlich nicht entschieden werden, so können Sie Klage beim Bayerischen Verwaltungsgericht in Würzburg, Burkarderstraße 26, 97082 Würzburg erheben. Die Klage können Sie nicht vor Ablauf von drei Monaten seit der Einlegung des Widerspruchs erheben, außer wenn wegen besonderer Umstände des Falles eine kürzere Frist geboten ist.

2.    Wenn Sie unmittelbar Klage erheben:

Die Klage müssen Sie innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe dieses Bescheids beim Bayerischen Verwaltungsgericht in Würzburg, Burkarderstraße 26, 97082 Würzburg, erheben.

Hinweise zum Widerspruchsverfahren

Der Widerspruch soll entsprechend begründet werden, da andernfalls binnen kurzer Frist nach Aktenlage entschieden werden kann. Bei einem erfolgreichen Widerspruch entstehen Ihnen keine Kosten. Ist der Widerspruch erfolglos oder wird er zurückgenommen, so haben Sie die Kosten des Widerspruchsverfahrens zu tragen.

 

Dissler

2. Bürgermeisterin                                               

 

Öffentliche Bekanntmachung zur Grundsteuer 2023

Festsetzung und Entrichtung der Grundsteuer für das Kalenderjahr 2023

Gemäß § 27 Abs. 3 des Grundsteuergesetzes kann die Grundsteuer für diejenigen Steuerpflichtigen, die die gleiche Steuer wie im Vorjahr zu entrichten haben, anstatt durch individuellen Bescheid durch öffentliche Bekanntmachung festgesetzt werden. Für diese Steuerpflichtigen treten mit dem Tage der öffentlichen Bekanntmachung die gleichen Rechtswirkungen ein, wie wenn ihnen an diesem Tage ein schriftlicher Grundsteuerbescheid zugegangen wäre.

Von dieser Möglichkeit macht der Markt Sulzbach a.Main für das Kalenderjahr 2023 gebrauch und setzt hiermit (vorbehaltlich der Erteilung eines schriftlichen Grundsteuermessbescheides oder Grundsteuerbescheides ab dem entsprechenden Veranlagungsjahr in individuellen Fällen) die Grundsteuer für das Jahr 2023 in gleicher Höhe wir im Vorjahr 2022 fest.

Dies bedeutet, dass die Steuerpflichtigen, die keinen Steuerbescheid für das Veranlagungsjahr 2023 erhalten, die gleiche Grundsteuer wie im vorangegangenen Kalenderjahr 2022 zu entrichten haben. Es wird ausdrücklich auf den Inhalt des zuletzt ergangenen schriftlichen Grundsteuerbescheides hingewiesen. Vorbehaltlich anderer Regelungen, wird die Grundsteuer grundsätzlich zu je einem Viertel des Jahresbetrages am 15.02.; 15.05.; 15.08.; 15.11.2023 fällig (§ 28 Abs. 1 Grundsteuergesetz). Für Jahreszahler nach § 28 Abs. 3 Grundsteuergesetz tritt die Fälligkeit am 01.07.2023 ein.

 

Rechtsbehelfsbelehrung

Gegen diesen Bescheid können Sie innerhalb eines Monats nach seiner Bekanntgabe entweder Widerspruch einlegen (siehe 1.) oder unmittelbar Klage erheben (siehe 2.), schriftlich, zur Niederschrift oder elektronisch in einer für den Schriftformersatz zugelassenen Form (siehe Hinweise zur Rechtsbehelfsbelehrung).

1. Wenn Sie Widerspruch einlegen:

Den Widerspruch müssen Sie beim Markt Sulzbach a.Main in 63834 Sulzbach a.Main, Hauptstr. 36 einlegen.

 

Sollte über den Widerspruch ohne zureichenden Grund in angemessener Frist sachlich nicht entschieden werden, so können Sie Klage beim Bayerischen Verwaltungsgericht in Würzburg, Burkarderstraße 26, 97082 Würzburg erheben. Die Klage können Sie nicht vor Ablauf von drei Monaten seit der Einlegung des Widerspruchs erheben, außer wenn wegen besonderer Umstände des Falles eine kürzere Frist geboten ist.

2. Wenn Sie unmittelbar Klage erheben:

Die Klage müssen Sie innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe dieses Bescheids beim Bayerischen Verwaltungsgericht in Würzburg, Burkarderstraße 26, 97082 Würzburg, erheben.

Hinweise zum Widerspruchsverfahren

Der Widerspruch soll entsprechend begründet werden, da andernfalls binnen kurzer Frist nach Aktenlage entschieden werden kann. Bei einem erfolgreichen Widerspruch entstehen Ihnen keine Kosten. Ist der Widerspruch erfolglos oder wird er zurückgenommen, so haben Sie die Kosten des Widerspruchsverfahrens zu tragen.

 

S t o c k

Erster Bürgermeister                                                

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Vollzug der Wassergesetze; Festsetzung des Überschwemmungsgebiets des Sulzbach-Leidersbach-Systems auf den Gebieten des Marktes Sulzbach und der Gemeinde Leidersbach –Bekanntmachung der öffentlichen Auslegung

Für das Sulzbach-Leidersbach-System wurde im Bereich des Marktes Sulzbach und der Gemeinde Leidersbach das Überschwemmungsgebiet bereits im September 2017 vorläufig gesichert und öffentlich bekannt gemacht. Für das vorläufig gesicherte Überschwemmungsgebiet soll nun die formelle Ausweisung als Überschwemmungs-gebiet mittels Rechtsverordnung erfolgen. Am berechneten Umfang des Überschwemmungsgebiets hat sich gegenüber der vorläufigen Sicherung nichts geändert.

Vor dem Erlass der Verordnung ist gemäß Art. 73 Abs. 3 Satz 1 Bayerisches Wassergesetz (BayWG) i. V. m. Art. 73 Abs. 2 - 8 Bayerisches Verwaltungsverfahrens-gesetz (BayVwVfG) ein Anhörungsverfahren durchzuführen, insbesondere auch die öffentliche Auslegung in der Gemeinde.

Die vollständigen Unterlagen werden für die Dauer eines Monats

vom 11.04.2022 bis einschließlich 11.05.2022

im Rathaus Sulzbach a. Main, Hauptstr. 36, Zimmer Nr. 20 (Ebene 4) während der Dienstzeiten (Montag bis Freitag von 8.00 bis 12.00 Uhr, Dienstag von 14.00 bis 16.00 Uhr und Mittwoch von 14.00 bis 18.00 Uhr) öffentlich ausgelegt und können zu diesen Zeiten möglichst nach vorheriger Terminvereinbarung eingesehen werden.

Gleichzeitig mit der öffentlichen Auslegung im Rathaus sind die Unterlagen auch auf der Homepage des Marktes Sulzbach a. Main unter www.sulzbach-main.de
(► Sulzbach a. Main ► Aktuell ► Öffentliche Bekanntmachungen) einsehbar.

Etwaige Einwendungen sind beim Markt Sulzbach a. Main oder beim Landratsamt Miltenberg - Sachgebiet Wasserrecht - schriftlich oder zur Niederschrift vorzubringen. Die Einwendungen müssen spätestens zwei Wochen nach Ablauf der Auslegungsfrist bei einer der vorgenannten Stellen eingegangen sein. Mit Ablauf der Einwendungsfrist sind alle Einwendungen ausgeschlossen, die nicht auf besonderen privatrechtlichen Titeln beruhen.

Bei Ausbleiben eines Beteiligten beim Erörterungstermin kann auch ohne ihn verhandelt werden.

Personen, die Einwendungen erhoben haben, können von dem Erörterungstermin durch öffentliche Bekanntmachung benachrichtigt werden. Die Zustellung der Entscheidung über die Einwendungen kann durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden, wenn mehr als 50 Benachrichtigungen oder Zustellungen vorzunehmen sind.

Sulzbach a. Main, 8. April 2022

gez.           (Siegel)

Martin Stock

1. Bürgermeister

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Auslegungsunterlagen

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Festsetzung und Entrichtung der Grundsteuer für das Kalenderjahr 2022

Grundsteuer A (landwirtschaftliche Grundstücke):

Gemäß § 27 Abs.3 des Grundsteuergesetzes kann die Grundsteuer für diejenigen Steuerpflichtigen, die die gleiche Steuer wie im Vorjahr zu entrichten haben, anstatt durch individuellen Bescheid durch öffentliche Bekanntmachung festgesetzt werden. Für diese Steuerpflichtigen treten mit dem Tage der öffentlichen Bekanntmachung die gleichen Rechtswirkungen ein, wie wenn ihnen an diesem Tage ein schriftlicher Grundsteuerbescheid zugegangen wäre.

Der Markt Sulzbach a. Main macht hinsichtlich der Grundsteuerfestsetzung für das Kalenderjahr 2022 für die Grundsteuer A von dieser Möglichkeit der öffentlichen Bekanntmachung Gebrauch und setzt hiermit - vorbehaltlich der Erteilung eines schriftlichen Grundsteuermessbescheides oder Grundsteuerbescheides 2022 in individuellen Fällen - die Grundsteuer A für das Jahr 2022 in gleicher Höhe wie im Vorjahr fest.

Diejenigen Grundsteuerpflichtigen, die keinen Grundsteuerbescheid 2022 erhalten, haben im Kalenderjahr 2022 die gleiche Grundsteuer zu entrichten, wie sie zuletzt für das Jahr 2022 festgesetzt wurde. Auf den Inhalt der zuletzt ergangenen schriftlichen Grundsteuerbescheide wird ausdrücklich hingewiesen.

Die Grundsteuer wird - vorbehaltlich einer anderen Regelung - zu je einem Viertel ihres Jahresbetrages am 15. Februar, 15. Mai, 15. August und 15. November 2020 fällig (§ 28 Abs.1 Grundsteuergesetz). Jahreszahler gemäß § 28 Abs.3 Grundsteuergesetz haben den Gesamtbetrag der Steuer für 2022 am 01. Juli zu entrichten. Diese öffentliche Grundsteuerfestsetzung gilt zwei Wochen nach dem Tag der Veröffentlichung als bekannt gegeben. 

Rechtsbehelfsbelehrung

Gegen diese Festsetzung können Sie innerhalb eines Monats nach ihrer Bekanntgabe entweder Widerspruch einlegen (siehe 1.) oder unmittelbar Klage erheben (siehe 2.), schriftlich, zur Niederschrift oder elektronisch in einer für den Schriftformersatz zugelassenen Form (siehe Hinweise zur Rechtsbehelfsbelehrung). 

1. Wenn Sie Widerspruch einlegen: 

Den Widerspruch müssen Sie 

beim Markt Sulzbach a. Main

in 63834 Sulzbach a. Main, Hauptstr. 36

einlegen.

Sollte über den Widerspruch ohne zureichenden Grund in angemessener Frist sachlich nicht entschieden werden, so können Sie Klage beim Bayerischen Verwaltungsgericht in Würzburg, Burkarderstraße 26, 97082 Würzburg erheben. Die Klage können Sie nicht vor Ablauf von drei Monaten seit der Einlegung des Widerspruchs erheben, außer wenn wegen besonderer Umstände des Falles eine kürzere Frist geboten ist.

2. Wenn Sie unmittelbar Klage erheben:

Die Klage müssen Sie innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe dieses Bescheids 

beim Bayerischen Verwaltungsgericht in Würzburg,

Burkarderstraße 26, 97082 Würzburg, 

erheben.

Hinweise zur Rechtsbehelfsbelehrung:

-    Durch das Gesetz zur Änderung des Gesetzes zur Ausführung der Verwaltungsgerichtsordnung vom 22.06.2007 (GVBl S. 390) wurde im Bereich des Kommunalabgabenrechts ein fakultatives Widerspruchsverfahren eingeführt, das eine Wahlmöglichkeit eröffnet zwischen Widerspruchseinlegung und unmittelbarer Klageerhebung. 

-    Die Einlegung eines Rechtsbehelfs per einfacher E-Mail ist nicht zugelassen und entfaltet keine rechtlichen Wirkungen.

Nähere Informationen zur elektronischen Einlegung des Widerspruches bzw. der Klage entnehmen Sie bitte der Internetpräsenz des Marktes Sulzbach a. Main (www.sulzbach-main.de/rathaus-buergerservice/elektronische-kommunikation) bzw. der Bayerischen Verwaltungsgerichtsbarkeit (www.vgh.bayern.de).

Grundsteuer B (Baugrundstücke): 

Der Marktgemeinderat (MGR) hat in seiner Sitzung am 10.12.2020 die Erhöhung der Grundsteuer B ab dem 01.01.2022 beschlossen, um nach Wegfall der Straßenausbaubeiträge anstehende Straßensanierungen finanzieren zu können. 

Der Steuersatz wurde daraufhin in der gemeindlichen Hebesatz-Satzung ab dem Haushaltsjahr 2022 von 320 % auf 420% erhöht. Aufgrund dieser Änderung erhalten alle Grundstückseigentümer einen neuen Bescheid zugestellt. 

Für Rückfragen steht Ihnen die Marktverwaltung gerne zur Verfügung:

Die Marktkasse für alle Fragen zur Zahlung:
kasse@sulzbach-main.de 

Sigrid Elbert, 06028/9712-20
Silke Weis, 06028/9712-16

Die Finanzverwaltung u. Kämmerei für alle Fragen zum Hebesatz bzw. zur Festsetzung:
finanzverwaltung@sulzbach-main.de

Antonia Müller, 06028/9712-24
Lara Sommer, 06028/9712-17
Alexander Limbach, 06028/9712-18

Kontakt

Markt Sulzbach a.Main
Hauptstraße 36
63834 Sulzbach a.Main
Adresse in Google Maps anzeigen
Telefon: 06028 9712-0

Öffnungszeiten

Mo.-Fr. 8.00 - 12.00 Uhr
Dienstag 14.00 – 16.00 Uhr
Mittwoch 14.00 - 18.00 Uhr

Zusätzlich können Termine mit 2-tägiger Anmeldefrist zu folgenden Zeiten telefonisch vereinbart werden:
Montag bis Freitag von 7.00 - 8.00 Uhr+Mittwoch von 18.00 - 19.30 Uhr

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