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Verkehrsgefährdung durch Bäume

07.12.2023
Verkehrssicherung an Bundes-, Staats- und Kreisstraßen durch Eigentümer anliegender Grundstücke

Verkehrssicherung an Bundes-, Staats- und Kreisstraßen

Gemäß Information des Staatlichen Bauamtes Aschaffenburg sind die Gemeinden gebeten worden, auf die Gefahren hinzuweisen, die von Bäumen entlang von übergeordneten Straßen (Bundes-, Staats, oder Kreisstraßen) ausgehen können.

Verkehrsgefährdung durch Bäume

Es kommt immer wieder vor, dass Bäume von benachbarten Grundstücken, die auf die Straße stürzen bzw. Äste, die in das Lichtraumprofil ragen, zu einer ernsten Gefahr für die Verkehrsteilnehmer werden.

Es wird darauf hingewiesen, dass die Benutzer von öffentlichen Straßen nicht nur vor den Gefahren zu schützen sind, die ihnen aus dem Zustand der Straße bei zweckgerechter Benutzung drohen, sondern auch vor solchen Gefahren, die von Anliegergrundstücken ausgehen und auf die Straße übergreifen können.

Nach der geltenden Rechtsprechung ist der Eigentümer oder Besitzer eines von ihm benutzten, an einer öffentlichen Straße liegenden Grundstückes verpflichtet, auf den Straßenverkehr gebührend Rücksicht zu nehmen und schädliche Einwirkungen, die von diesem Grundstück ausgehen und den öffentlichen Straßenverkehr gefährden, zu vermeiden. Aus diesem Grund sind Bäume, die entlang von Straßen stehen, von dem jeweiligen Eigentümer stets auf ihren Zustand hin zu prüfen. Soweit es sich um schadhafte Bäume handelt, sind verkehrsgefährdende Kronenteile zu entfernen oder falls nötig die Bäume zu fällen.

Gemäß dem Bundesnaturschutzgesetz (§ 39 Abs. 5 BNatSchG) ist das Fällen von Bäumen, Hecken und Gehölzen grundsätzlich nur im Zeitraum vom 1. Oktober bis zum 28. Februar erlaubt. Diese Regelung sorgt dafür, dass brütende Vögel ihren Nachwuchs ungestört aufziehen können.

Die für den Verkehr erforderliche freie lichte Höhe an Straßen beträgt – senkrecht gemessen – 4,50 m, bei Rad- und Gehwegen 2,50m. Der Mindestabstand nach den Seiten – vom Fahrbahnrand ausgemessen – soll bei Bäumen deren Durchmesser größer als 8 cm ist ebenfalls 4,50 m betragen. Bei Ästen ist ein seitlicher Mindestabstand – gemessen vom Fahrbahnrand – von 1,50 m freizuhalten.

 

Das Staatliche Bauamt Aschaffenburg bittet alle Grundstückseigentümer, von deren Grundstücken die oben genannten Gefahren ausgehen können, ihrer Sorgfaltspflicht nachzukommen, um so straf- und haftungsrechtliche Folgen vorzubeugen.

 

Anmerkung der Bauverwaltung: 

Selbstverständlich finden diese Hinweise auch Anwendung auf unseren Gemeindestraßen, sowohl innerorts als auch außerorts auf Feld- und Waldwegen.

 

 

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    -Bauverwaltung-

Kategorien: Amtliche Mitteilungen

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